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Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Lieferungen, Leistungen sowie Einkäufe und Entgegennahme von Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedienungen (AGB). Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte der Parteien.

Abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden bzw. Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, ihre Einbeziehung in das Vertragsverhältnis wurde ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Auch die vorbehaltlose Leistungserbringung bzw. Entgegennahme gilt nicht als Zustimmung zu abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden bzw. Lieferanten.

 

§ 2 Vertragsschluß, Preise

2.1 Angebote unseres Unternehmens sind freibleibend, soweit nicht anders ausgewiesen. Bindende Angebote haben, sofern nichts anderes bestimmt ist, eine Annahmefrist von 14 Tagen.

2.2 Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot (Antrag). Der Kunde hält sich an seinen Antrag 14 Tage gebunden.

2.3 Wird auf unser freibleibendes Angebot hin ein Auftrag erteilt, und übersenden wir eine Auftragsbestätigung, die eine Rückbestätigung durch den Kunden vorsieht, kommt der Vertrag erst mit schriftlichem Eingang der Rückbestätigung bei uns binnen 7 Tagen zustande.

2.4. Soweit sich unser Angebot an Verbraucher richtet, ist die gesetzliche Umsatzsteuer im Angebotspreis enthalten. Die gegenüber Unternehmern angebotenen Preise verstehen sich im Zweifel als Nettopreise, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr gilt weiter: Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten, soweit nicht ausdrücklich ausgewiesen, sind nicht enthalten, Versand erfolgt ab unserem Sitz auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

2.5. Konstruktive Änderungen als Folge technischer Weiterentwicklungen, Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen oder Sortimentsanpassung bei Lieferanten bleiben uns vorbehalten., sofern nicht die Änderungen über das handelsübliche Maß hinausgehen, für den Kunden unzumutbar sind oder die zu ändernden Eigenschaften als ausdrücklich verbindlich vereinbart wurden.

 

§ 3 Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen

3.1 Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB), Teil B (DIN 1961), in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Dem Kunden wird erforderlichenfalls die VOB, Teil B, ausgehändigt.

3.2 Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die "Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen " (VOL), Teil B, seitens des Auftraggebers zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung.

 

§ 4 Liefer- und Leistungsfristen, Versand, Gefahrübergang

4.1. Angaben über Leistungs- und Lieferfristen sind stets unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich ein Liefertermin als verbindlich bestätigt wurde. Unverbindliche Lieferfristen gelten nur annähernd. Teillieferungen durch uns sind jederzeit zulässig, Teilentgegennahmen durch den Kunden nur nach Vereinbarung.

4.2. Leistungs- und Lieferfristen können wir nur einhalten, wenn der Kunde seinen Vertrags- und Mitwirkungspflichten (rechtzeitige Herstellung von Baufreiheit für Aufmaß und Einbau, Übermittlung von Spezifikationen, Stoffen und sowie die Leistung vereinbarter Zahlungen) fristgerecht nachgekommen ist. Ggf. verlängern sich vereinbarte Fristen um einen gemäß der aus der Sphäre des Kunden stammenden Störung angemessenen Zeitraum zzgl. einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Kunde nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche äußert; hier ist uns zusätzlich eine angemessene Zeit auch für Umplanung und Materialbeschaffung zu gewähren.

4.3 Höhere Gewalt und ähnliche unabsehbare Ereignisse (insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Maßnahmen sowie betriebsfremde Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches) berechtigen uns, die Lieferfristen angemessen zu verlängern. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse bei einem Lieferanten von uns eintreten. Dem Kunden steht in diesem Fall nach einer angemessenen Nachfristsetzung das Recht zum Rücktritt zu; weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz , sind gemäß § 8 beschränkt. Dauert eine solche Verzögerung unangemessen lang, so können auch wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

4.4. Bei der Nichteinhaltung verbindlicher Lieferfristen oder sonstigem Lieferverzug beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 0,5% pro Woche des Wertes der ausstehenden Lieferungen, höchstens jedoch 5% des Aufragswertes insgesamt, die Ausnahmen für Haftungsbeschränkungen des § 8 gelten hierbei sinngemäß.

4.5. Kann der Vertragsgegenstand nach Fertigstellung in Folge von Umständen, welche in der Risikosphäre des Kunden liegen, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Kunden.

4.6. Bei Versandlieferungen gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Ware spätestens zum Fristablauf versandt wird. Die Gefahr geht bei Kunden, die keine Verbraucher sind, auf den Kunden über, sobald die Lieferung bzw. die jeweilige Teillieferung an das mit der Versendung beauftragte Unternehmen bzw. Person übergeben wurde. Für den Versand gelten die Speditionsbedingungen des jeweiligen Frachtführers. Wir sind zum Abschluss einer Versandversicherung nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung verpflichtet. Beim Speditionsversand hat der Käufer das Abladen der gelieferten Waren zu übernehmen.

4.7. Der Kunde hat die Ware bei Anlieferung unverzüglich auf Transportschäden zu prüfen, diese zu dokumentieren und diese uns sowie dem Transporteur zu melden.

 

§ 5 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung/Zurückbehaltung, Preisanpassung

5.1. Nach Erbringung unserer vertraglichen Leistung ist die Vergütung sofort ohne Abzug zu entrichten. Verzug tritt binnen 14 Tage nach Rechnungszugang beim Kunden ein. Wir sind berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs den gesetzlichen Zinssatz, mind. jedoch 5% p.A. zu verlangen.

5.2. Teillieferungen und Teilleistungen sind vom Kunden mit Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu vergüten.

5.3. Das Recht der Aufrechnung gegen unseren Forderungen steht dem Kunden nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt sind oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderung stehen. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5.4. Wir sind berechtigt, ausstehende Lieferungen bzw. Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind oder durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis nach pflichtgemäßem Ermessen gefährdet wird.

5.5. Scheck- und Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig, akzeptieren wie diese erfolgen sie nur erfüllungshalber. Spesen und Gebühren gehen zu Lasten des Kunden.

5.5. Bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Lieferungen- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluss enthalten, sind wir berechtigt, einen angemessenen Teuerungszuschlag zu verlangen, wenn sich die Marktpreise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsschluss und/oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 10% erhöhen. Die Höhe des Teuerungszuschlags ist unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden, insbesondere im Hinblick auf von diesem eingegangene Verpflichtungen durch uns zu bestimmen und auf das entsprechende Maß der Erhöhung der v.g. Gestehungskosten begrenzt. Dem Kunden ist auf Verlangen Auskunft über die Kostenbestandteile und deren Erhöhung zu erteilen.
Eine Anpassung der Bruttopreise kann bei den vorgenannten Vertragsverhältnissen von beiden Parteien in dem Maß verlangt werden, in dem die Umsatzsteuer eine Änderung erfährt.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

6.1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.

6.2. Der Kunde verpflichtet sich, uns unverzüglich einen Zugriff Dritter auf die Ware, insbesondere im Fall vom Pfändungen, Beschädigungen oder Vernichtung, mitzuteilen. Soweit der Kunde die Ware weiter veräußert (verarbeitet oder unverarbeitet), tritt er bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an uns ab, die ihm durch dessen Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist widerruflich zur Einziehung der so an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind berechtigt, die Abtretung jederzeit, spätestens jedoch bei Zahlungsverzug offenzulegen und die Forderung selbst einzuziehen.

6.3 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum / Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die Vorbehaltsware. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns das Miteigentum überträgt.

6.4. Der Kunde tritt uns zur Sicherheit für unsere Forderungen auch diejenigen Forderungen ab, die er durch die Verbindung der Liefergegenstände mit einem Gebäude bzw. Grundstück gegen Dritte erwirbt.

6.5. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge 120 % des Wertes der noch offenen Forderungen, so besteht ein entsprechender Freigabeanspruch des Kunden.

6.6. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bzw. zum Forderungseinzug zweckmäßig erscheinen.

6.7.Treten wir wegen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere wegen verspäteter Zahlung vom Vertrag zurück, so hat der Kunde sämtliche Kosten der Wiederinbesitznahme der Liefergegenstände zu tragen.

 

§ 7 Gewährleistungsansprüche

7.1. Für Mängel unserer Ware bei Lieferungen leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde kann nach drei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen Herabsetzung des Kaufpreises bzw. der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten; der Rücktritt ist bei geringfügigen Mängeln ausgeschlossen. Für Nachbesserung oder Ersatzlieferung gilt im Zweifel eine Leistungsfrist von vier Wochen als angemessen, sofern sich aus den konkreten Umständen nichts anderes ergibt.

7.2. Beim Verkauf gebrauchter Gegenstände durch uns an Verbraucher wird die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt, erfolgt der v.g. Verkauf an Unternehmer, wird die Gewährleistung ausgeschlossen.

7.3. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass dieser seiner Untersuchung-und Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist. Mängelrügen sind an uns schriftlich unter genauer Angabe von Art und Umfang des Mangels binnen 10 Tagen zu richten.

7.4. Vor dem Einbau oder der Weiterverarbeitung von Waren, die wir geliefert haben, verpflichtet sich der Kunde, diese sorgfältig auf Mängel zu untersuchen und für den Fall, dass diese erkennbare Mängel aufweisen, sie nicht ohne Genehmigung durch uns in Bauwerke einzubauen oder weiter zu verarbeiten. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen diese Verpflichtung, hat er die uns von dadurch entstehenden Mehraufwendungen und Schäden zu tragen.

7.5. Die Erstattung von Aufwendungen des Kunden, der kein Verbraucher ist, zum Zwecke der Nacherfüllung durch uns wird analog § 8 Abs. 2ff beschränkt. Dies gilt auch für Ein- und Ausbaukosten, für Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

7.6. Handelsübliche Farb- und Strukturabweichınıgen bei Holz- und Kunststoffoberflächen bleiben vorbehalten. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen, Ausführungen, Farben und optischen Erscheinungsbild, insbesondere bei Nachbesserungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die exakte Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist.

7.7. Hat der Kunde den Liefergegenstand an einen Verbraucher (§ 13 BGB) im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs veräußert und musste die Sache aufgrund eines Mangels dort zurückgenommen oder gemindert werden, so kann der Kunde abweichend von den vorstehenden Regelungen nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

7.8 Im Gewährleistungsfall haften wir nur im Rahmen der Haftungsbeschränkungen des § 8 für entgangenen Gewinn oder Vertragsstrafen, die der Kunde gegenüber seinen Vertragspartnern eingegangen ist.

 

§ 8 Haftungsbeschränkung, Schadensersatz

8.1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (zum Beispiel Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafte oder falsche Lieferung, Vertragsverletzung, Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubte Handlung) wird, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 beschränkt.

8.2. Wir haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten, wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sowie für garantierte Eigenschaften und nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

8.3 In anderen als in § 8.2 benannten Fällen haften wir nicht bei einfacher Fahrlässigkeit der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentliche Pflichten sind diejenigen, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Vertragsverfüllung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

8.4. Soweit wir gemäß § 8.3 für Schäden aus leicht fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten insbesondere auf Schadensersatz haften, ist die Haftung auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.

8.5 Soweit wir gemäß § 8.3 dem Grunde nach haften, sind mittelbare Schäden und Folgeschäden wegen Mängeln des Liefergegenstandes nur dann erstattungsfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

8.6. Soweit der Kunde mit seinem Vertragspartner eine Haftungsbeschränkung wirksam vereinbart hat, kann er für Drittschäden dieses Vertragspartners von uns keinen Ersatz verlangen. Die Abtretung von Haftungsausschluss erfasster Ansprüche gegen uns an den Drittgeschädigten ist in diesem Fall unzulässig.

 

§ 9 Sonstiges

9.1 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens, wird als Gerichtsstand wird Plauen vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an einem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

9.2. Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CS IG).

9.3 Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen; dies gilt auch für eventuell auftretende Regelungslücken.